Die im Risikobegrenzungsgesetz, das am 19. August 2008 in Kraft getreten ist, vorgesehenen Maßnahmen sollen unerwünschte Entwicklungen in Bereichen, in denen Finanzinvestoren tätig sind, entgegenwirken, ohne die Handlungsmöglichkeiten der Finanzinvestoren einzuschränken.

Das Risikobegrenzungsgesetz umfasst folgende acht Maßnahmen:

In den Art. 6 bis 11 sind Regelungen für den besseren Schutz von Kreditnehmern bei Kreditverkäufen enthalten. Die Änderungen lauten im Einzelnen: