Als Alternative zu Genussscheinen und Spareinrichtung bietet sich auch die Möglichkeit der vergleichsweise unkomplizierten Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen an: Die Inhaberschuldverschreibung (IHS) ist eine Urkunde, in der dem Inhaber der Urkunde eine Leistung versprochen wird. Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Gläubiger ist stets der Inhaber der Schuldverschreibung. Vgl. § 793 ff. BGB

Praktisch begibt ein Wohnungsunternehmen als Emittent ein verbrieftes Leistungsversprechen für die Geldübelassung des Gläubigers; im Gegenzug erhält der Gläubiger die Inhaberschuldverschreibung in Form einer Urkunde, die im übrigen in ihrer Gestaltung sehr frei ist.

Inhaberschuldverschreibungen stellen bilanzielles Fremdkapital dar.
Es ist keine Genehmigung durch die BaFin erforderlich, um IHS emittieren zu können.
Für Inhaberschuldverschreibungen sind keine Kapitalertragssteuern zu entrichten.
Es besteht keine Einschränkung hinsichtlich der Sparer nach § 15 AO, wie bei der Spareinrichtung.

Im Insolvenzfall werden IHS erst nach allen anderen Gläubigern bedient, jedoch noch vor anderen Auszahlungsansprüchen von Mitgliedern und vor Verteilung des Vermögens.

Inhalt von Inhaberschuldverschreibungen

Die Inhaberschuldverschreibung besteht üblicherweise aus einem Mantel und einem Bogen. Der Mantel bezeichnet die Vorderseite einschließlich der jährlichen Kupons, während auf der Rückseite die Bedingungen aufgeführt sind.

Das Zitat zum Sparen:

Auch Sparen will gelernt sein. Da heißt es einen Zinsfuß vor den anderen zu setzen.
© Werner Mitsch (*1936), deutscher Aphoristiker