Für die praktische Bedeutung der REIT´s ist zunächst zu nennen, dass diese als Exit-Möglichkeit für institutionelle Investoren gelten sollen, die größere Immobilienbestände, unter anderem auch Wohnimmobilien, erworben haben. Darüber hinaus könnten REIT´s auch durchaus eine Alternative für kommunale Wohnungsunternehmen sein, um sich vor einem Komplettverkauf an Dritte “zu schützen”. Problematisch dürfte jedoch insbesondere sein, dass als kritische Mindestgröße für ein Wohnungsunternehmen eine Anzahl von etwa 1.000 Wohnungen, besser jedoch 20.000 Wohnungen, gelten sollte. Nicht zu unterschätzen ist auch der in diesem Zusammenhang stehende administrative Aufwand, der ganz einfach aufgrund hoher Anforderungen an Transparenz und Komplexität für eine REIT entsteht.
Wie bereits ausgeführt, unterliegen REIT´s weder der Körperschaftssteuer noch der Gewerbesteuer; lediglich die Dividenden werden bei den Anteilseignern in voller Höhe besteuert. Dies ist auch aus Sicht der Finanzverwaltung sinnvoll, da ja 90 % der Gewinne der REIT´s ausgeschüttet werden sollen (siehe oben).
Für den Fall, dass seitens der Wohnungsunternehmen eine Umwandlung in einen REIT geplant werden sollte, sind jedoch noch einige Probleme zu lösen bzw. einer Klärung zuzuführen. Unter anderem betrifft das § 38 KStG, da im Ausschüttungsfall früheres EK 02 mit 3/7 zu besteuern ist.
Die generelle Frage, ob die Umwandlung von kommunalen Wohnungsunternehmen in REIT´s zur Vermeidung von vollständigen Privatisierungen sinnvoll ist, lässt sich derzeit (2015) nur schwer beantworten, da praktisch noch keine Erfahrungen in Deutschland vorliegen.

Im Zweifelsfall sollten Wohnungsunternehmen als Alternative die Immobilien AG wählen, da die vorstehend genannten Nachteile hinsichtlich der Körperschaftssteuer nicht zu erwarten sind – es sei denn, dass hier der Gesetzgeber entsprechend ändernd eingreift.