Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 16. Februar 2007 die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes verabschiedet. Das Gesetz führt zu einer Reihe von Veränderungen, die sich unter anderem auf die Verwaltung, Beschlussfassung, Haftung und auf die Verfahren vor den Gerichten auswirken. Die neuen Regelungen sollen in erster Linie die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaften stärken. Das neue Gesetz tritt zum 1. Juli 2007 in Kraft.
Grundlegende Änderungen
- Die Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger zur Änderung von Vereinbarungen über den Inhalt des Sondereigentums wurde vereinfacht.
- Die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung wurde entbürokratisiert und die Landesregierungen ermächtigt, dazu Detailregelungen zu erlassen.
- Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde positiv geregelt und deren Folgen normiert, wie z.B. der Anspruch des Wohnungseigentümers auf Abänderung einer Vereinbarung, Aktiv- und Passivlegitimation der Gemeinschaft, Klarstellung des Verwaltungsvermögens und die damit im Zusammenhang stehende Haftungsproblematik.
- Dem Grundsatz der Unauflöslichkeit der Gemeinschaft wurde gefolgt und die Insolvenzfähigkeit verneint.
- Erleichterte Möglichkeiten zur Veränderung des Kostenumverteilungsschlüssels von Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie der Kosten bei baulichen Veränderungen zur Schaffung von Rechtssicherheit und höherer Flexibilität.
- Bestimmte bauliche Veränderungen wurden dem Beschlusswege zugängig gemacht und Klarstellung der modernisierende Instandsetzung.
- Zur Problematik der Wohnungseigentümerversammlung gibt es klarstellende Regelungen zur Wirksamkeit von Beschlüssen, der Einführung einer Beschlusssammlung und Verlängerung der Einladungsfrist.
- Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters werden neu strukturiert, insbesondere unter dem Geschichtspunkt der erfolgten Gesetzesänderung und der Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft.
- Verfahrensrechtlich wurde das Prinzip der Freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgehoben und das streitige Verfahren nach ZPO eingeführt.
- Das Zwangsversteigerungsgesetz wurde dahingehend ergänzt, dass ein begrenztes Vorrecht von Hausgeldforderungen eingeführt wird.