Referentenentwurf Änderung Genossenschaftsrecht

Das Bundesministerium der Justiz hat dem GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts zugesandt.
(...)Die rechtlichen Grundlagen für die Einführung der europäischen Genossenschaft als neue Rechtsform in das deutsche Recht sind nach den Vorschriften der Europäischen Union bis Mitte August 2006 in nationales Recht umzusetzen, weshalb mit der Umsetzung des Referentenentwurfs bis zu diesem Zeitpunkt zu rechnen ist. Die im Referentenentwurf enthaltenen Vorschläge zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes basieren zum Teil auf Regelungen für die europäische Genossenschaft, zum anderen aber auch auf Vorschlägen, die in der Vergangenheit in unterschiedlichen Gremien und schließlich im gemeinsamen Ausschuss diskutiert wurden.(...)
Im Einzelnen enthält der Referentenentwurf folgende Vorschläge zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes:

Quelle: Rundschreiben des Verbandes norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V., Rechtsanwalt Rainer Maaß

Der komplette Text

des Referentenentwurfs steht hier als Download zur Verfügung:
Referentenentwurf Genossenschaftsrecht [600 KB]

Zwischenstand von Januar 2006

Am 25. Januar 2006 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaften und zur Änderung des Genossenschaftsrechts beschlossen. Im Vergleich zum Referentenentwurf enthält der Regierungsentwurf zu den wesentlichen Kritikpunkten des GdW u. a. folgende wichtige Änderungen:

1. Abschaffung der Vertreterversammlung; Einberufung der Generalversammlung
Die vorgesehene Regelung in § 16 Abs. 1 GenG, dass auch bei bestehender Vertreterversammlung Beschlüsse, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, stets von der Generalversammlung zu fassen sind, wurde auf Grund der einhelligen Kritik - auch der anderen Verbände - gestrichen. Der Generalversammlung bleibt nur die Abschaffung der Vertreterversammlung vorbehalten; ansonsten ist es allein der Satzung überlassen, dass bestimmte Beschlüsse von der Generalversammlung gefasst werden. Das Quorum für die Einberufung der Generalversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung soll 10 Prozent der Mitglieder oder einen in der Satzung festgelegten geringeren Teil betragen, wobei mindestens 500 Mitglieder genügen sollen (Änderungen von § 43 a GenG).
Für die Einberufung einer anderweitigen (außerordentlichen) Generalversammlung wurde allerdings neben der bisher geltenden 10-Prozent-Grenze das im Referentenentwurf neu eingeführte Quorum von 150 Mitgliedern - d. h. 150 Mitglieder sollen ausreichen, um eine Generalversammlung einzuberufen - beibehalten. Dieses Minderheitsrecht der Mitglieder soll auch bei Bestehen einer Vertreterversammlung gelten (Änderung des § 45 GenG). Die gesetzliche Frist zur Einberufung der Generalversammlung und der Vertreterversammlung soll von bisher einer Woche auf zwei Wochen und die Frist für die Ankündigung der Tagesordnung von drei Tagen auf ein Woche verlängert werden (Änderungen des § 46 GenG).
2. Größenmerkmale für die Befreiung von der Jahresabschlussprüfung
Bezüglich der Erleichterungen bei der Prüfung von kleinen Genossenschaften wurde die Grenze von 1 Million Euro Bilanzsumme auf 2 Millionen Euro heraufgesetzt. Der weitergehende Vorschlag des GdW als alternatives Merkmal Umsatzerlöse von z. B. nicht mehr als 200.000 Euro vorzusehen, ist im Regierungsentwurf nicht aufgenommen worden.
3. Unabhängigkeitsregeln für Abschlussprüfer
Der Formulierungsvorschlag des Freien Ausschusses bezüglich des § 55 Abs. 2 GenG, soweit er sich auf die Tätigkeiten von Tochterunternehmen der genossenschaftlichen Prüfungsverbände (Treuhandgesellschaften, WP-Gesellschaften und Ähnliches) bezieht, wurde berücksichtigt.
4. Erleichterungen bei Organbestellung für kleine Genossenschaften
Die Regelungen mit der Möglichkeit eines einköpfigen Vorstands und des Verzichts auf einen Aufsichtsrat bei kleinen Genossenschaften bis zu 20 Mitglieder sind beibehalten worden. In der Begründung wird aber auf die Haftungsproblematik eingegangen und darauf hingewiesen, dass ein Verzicht auf das Vier-Augen-Prinzip bei gleichzeitigem Verzicht auf einen Aufsichtsrat bei Genossenschaften mit ganz geringer Mitgliederzahl nicht im Interesse der Mitglieder liegen dürfte.
5. Zulassung von investierenden Mitgliedern
Die Möglichkeit von investierenden Mitgliedern wurde beibehalten. Diese sollen aber nur dann zugelassen sein, wenn die Satzung dies ausdrücklich zulässt. In der Begründung wird klargestellt, dass sich an dem bestehenden Mitgliederbestand, also auch z. B. bei Aufgabe einer Genossenschaftswohnung und Fortsetzung der Mitgliedschaft, nichts ändert. Eine lediglich potenziell gegebene Förderbeziehung zählt nicht als investierende Mitgliedschaft.

Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des Genossenschaftsrechts wird nunmehr dem Bundesrat zur schriftlichen Stellungnahme zugeleitet, bevor er in den Deutschen Bundestag eingebracht wird. Der Bundesrat wird sich mit diesem voraussichtlich am 10. März 2006 befassen. Die erste Lesung im Deutschen Bundestag könnte dann im April erfolgen.

Quelle: vdw Sachsen

Letzter Sachstand

Der Bundestag hat am 16. Mai 2006 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts verabschiedet. Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind folgende:

Das Gesetz wurde am 16. Juni 2006 im Bundesrat behandelt und ist am 18. August 2006 in Kraft getreten.

Dokumente zum Download:

Downloads

Regierungsentwurf zur Änderung des Genossenschaftsrechtes [1.004 KB]

Synopse des GdW zum Vergleich der derzeitigen Regelungen des Genossenschaftsrechtes und der Neuregelung [776 KB]

Das Gesetz wurde am 16. Juni 2006 im Bundesrat behandelt und ist am 18. August 2006 in Kraft getreten.