Referentenentwurf Änderung Genossenschaftsrecht

Das Bundesministerium der Justiz hat dem GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts zugesandt.
(…) Die rechtlichen Grundlagen für die Einführung der europäischen Genossenschaft als neue Rechtsform in das deutsche Recht sind nach den Vorschriften der Europäischen Union bis Mitte August 2006 in nationales Recht umzusetzen, weshalb mit der Umsetzung des Referentenentwurfs bis zu diesem Zeitpunkt zu rechnen ist. Die im Referentenentwurf enthaltenen Vorschläge zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes basieren zum Teil auf Regelungen für die europäische Genossenschaft, zum anderen aber auch auf Vorschlägen, die in der Vergangenheit in unterschiedlichen Gremien und schließlich im gemeinsamen Ausschuss diskutiert wurden. (…)
Im Einzelnen enthält der Referentenentwurf folgende Vorschläge zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes:

  • An vielen Stellen soll das Gesetz sprachlich angepasst werden. So soll beispielsweise der Begriff “Genosse” durch den geschlechtsneutralen Begriff “Mitglied” und der veraltete Begriff des “Statuts” durch den üblichen Begriff “Satzung” ersetzt werden.

  • Neben der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder soll zukünftig auch die Förderung der “sozialen oder kulturellen Belange” als Zweck der Genossenschaft zugelassen werden. In der Begründung wird hierzu ausgeführt, dass diese Klarstellung auch für Wohnungsgenossenschaften sinnvoll ist, um neben dem Hauptzweck der Wohnungsversorgung soziale und kulturelle Belange wahrnehmen zu können.

  • Das Verbot, durch einen Firmenzusatz auf eine bestehende Nachschusspflicht der Mitglieder hinzuweisen, soll entfallen.

  • Die Mindestzahl von 7 Mitgliedern soll auf 3 Mitglieder gesenkt werden, um ein Gründungshemmnis für die genossenschaftliche Rechtsform zu beseitigen.

  • Leistungen auf die Geschäftsanteile sollen auch in Form von Sacheinlagen erbracht werden können, sofern die Satzung dies zulässt.

  • Nach dem Vorbild der europäischen Genossenschaften sollen so genannte investierende (nicht nutzende) Mitglieder zugelassen werden, wenn die Satzung dies ermöglicht. In diesem Fall muss in der Satzung sichergestellt sein, dass investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können und dass Beschlüsse, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, durch investierende Mitglieder nicht verhindert werden können. Zudem bedarf die Aufnahme eines investierenden Mitgliedes der Zustimmung der Generalversammlung. Durch Satzungsregelung kann dieses Zustimmungserfordernis auf den Aufsichtsrat übertragen werden. Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat wiederum darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten.

  • In Anlehnung an die Regelung der europäischen Genossenschaft soll die Möglichkeit gegeben werden, in der Satzung ein Mindestkapital festzusetzen, das nicht unterschritten werden darf. Entsprechend ist in der Satzung auch die Einschränkung des Auseinandersetzungsanspruchs ausgeschiedener Mitglieder zu regeln. Die Festsetzung eines Mindestkapitals würde nach den internationalen Bilanzierungsvorschriften auch dazu führen, dass in dieser Höhe die Geschäftsguthaben als Eigenkapital angesetzt werden können.

  • Nach den Vorstellungen des Bundesjustizministeriums soll es möglich sein, dass Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern durch entsprechende Satzungsbestimmung auf einen Aufsichtsrat verzichten und der Vorstand nur noch aus einer Person besteht.

  • Im Referentenentwurf wird vorgeschlagen, die Befugnisse der Vertreterversammlung einzuschränken. So sollen satzungsändernde oder sonstige Beschlüsse, die nach dem Genossenschaftsgesetz oder anderen Gesetzen (z. B. Umwandlungsgesetz) oder nach der Satzung mit qualifizierter Mehrheit von der Generalversammlung gefasst werden müssen, durch eine Beschlussfassung der Mitglieder erfolgen. Die Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung soll ebenfalls nur durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden können.

  • Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung kann die Bestellung des Vorstands vom Aufsichtsrat nur vorläufig widerrufen werden. Die endgültige Abberufung ist zwingend der Generalversammlung zugewiesen. Nach dem Referentenentwurf soll diese Abberufungsmöglichkeit durch Satzungsregelung dem Aufsichtsrat zugewiesen werden können.

  • Die Rolle des Aufsichtsrats soll in Anlehnung an die aktienrechtliche Vorschrift durch ein Informationsrecht des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds gestärkt werden.

  • Zur Wahl der Vertreterversammlung soll sichergestellt werden, dass Wahlvorschläge aus den Reihen der Mitglieder nicht durch unverhältnismäßig hohe Zulässigkeitsvoraussetzungen oder Anforderungen unmöglich gemacht werden. Um einen Wahlvorschlag einreichen zu können, soll deshalb die Zahl von 150 Mitgliedern ausreichend sein.

  • Nach dem Referentenentwurf sollen Tagesordnungen sowie Beschlüsse der Vertreterversammlung ihrem wesentlichen Inhalt nach allen Mitgliedern durch Veröffentlichungen in den Genossenschaftsblättern, auf der Internetseite der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt gemacht und diese Bekanntmachungen auf Anforderung einzelnen Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden.

  • Die Minderheitsrechte der Mitglieder sollen dadurch gestärkt werden, dass die bisherige 10-Prozent-Grenze dahingehend eingeschränkt wird, dass 150 Mitglieder die Einberufung einer Generalversammlung verlangen können. Den Mitgliedern, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wurde, soll die Möglichkeit eingeräumt werden, an dieser Versammlung mit Rede und Antragsrecht teilzunehmen.

  • Für Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis zu 1 Million Euro soll die Prüfung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung beschränkt werden. Damit wäre die formale Prüfung von Jahresabschluss und Buchführung nicht erforderlich.

  • Die bisher in § 19 Abs. 2 HGB genannten Ausschlussgründe für die Abschlussprüfung für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften soll für Prüfungsverbände gesondert in § 5 Abs. 2 GenG geregelt werden.

  • Jedem Mitglied soll das Recht eingeräumt werden, in der Generalversammlung Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes zu nehmen.

  • Künftig soll auch die teilweise Übertragung des Geschäftsguthabens möglich sein, sofern die Satzung dies nicht ausschließt.

Quelle: Rundschreiben des Verbandes norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V., Rechtsanwalt Rainer Maaß

Der komplette Text

des Referentenentwurfs steht hier als Download zur Verfügung:
Referentenentwurf Genossenschaftsrecht

Zwischenstand von Januar 2006

Am 25. Januar 2006 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaften und zur Änderung des Genossenschaftsrechts beschlossen. Im Vergleich zum Referentenentwurf enthält der Regierungsentwurf zu den wesentlichen Kritikpunkten des GdW u. a. folgende wichtige Änderungen:

1. Abschaffung der Vertreterversammlung; Einberufung der Generalversammlung
Die vorgesehene Regelung in § 16 Abs. 1 GenG, dass auch bei bestehender Vertreterversammlung Beschlüsse, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, stets von der Generalversammlung zu fassen sind, wurde auf Grund der einhelligen Kritik – auch der anderen Verbände – gestrichen. Der Generalversammlung bleibt nur die Abschaffung der Vertreterversammlung vorbehalten; ansonsten ist es allein der Satzung überlassen, dass bestimmte Beschlüsse von der Generalversammlung gefasst werden. Das Quorum für die Einberufung der Generalversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung soll 10 Prozent der Mitglieder oder einen in der Satzung festgelegten geringeren Teil betragen, wobei mindestens 500 Mitglieder genügen sollen (Änderungen von § 43 a GenG).
Für die Einberufung einer anderweitigen (außerordentlichen) Generalversammlung wurde allerdings neben der bisher geltenden 10-Prozent-Grenze das im Referentenentwurf neu eingeführte Quorum von 150 Mitgliedern – d. h. 150 Mitglieder sollen ausreichen, um eine Generalversammlung einzuberufen – beibehalten. Dieses Minderheitsrecht der Mitglieder soll auch bei Bestehen einer Vertreterversammlung gelten (Änderung des § 45 GenG). Die gesetzliche Frist zur Einberufung der Generalversammlung und der Vertreterversammlung soll von bisher einer Woche auf zwei Wochen und die Frist für die Ankündigung der Tagesordnung von drei Tagen auf ein Woche verlängert werden (Änderungen des § 46 GenG).
2. Größenmerkmale für die Befreiung von der Jahresabschlussprüfung
Bezüglich der Erleichterungen bei der Prüfung von kleinen Genossenschaften wurde die Grenze von 1 Million Euro Bilanzsumme auf 2 Millionen Euro heraufgesetzt. Der weitergehende Vorschlag des GdW als alternatives Merkmal Umsatzerlöse von z. B. nicht mehr als 200.000 Euro vorzusehen, ist im Regierungsentwurf nicht aufgenommen worden.
3. Unabhängigkeitsregeln für Abschlussprüfer
Der Formulierungsvorschlag des Freien Ausschusses bezüglich des § 55 Abs. 2 GenG, soweit er sich auf die Tätigkeiten von Tochterunternehmen der genossenschaftlichen Prüfungsverbände (Treuhandgesellschaften, WP-Gesellschaften und Ähnliches) bezieht, wurde berücksichtigt.
4. Erleichterungen bei Organbestellung für kleine Genossenschaften
Die Regelungen mit der Möglichkeit eines einköpfigen Vorstands und des Verzichts auf einen Aufsichtsrat bei kleinen Genossenschaften bis zu 20 Mitglieder sind beibehalten worden. In der Begründung wird aber auf die Haftungsproblematik eingegangen und darauf hingewiesen, dass ein Verzicht auf das Vier-Augen-Prinzip bei gleichzeitigem Verzicht auf einen Aufsichtsrat bei Genossenschaften mit ganz geringer Mitgliederzahl nicht im Interesse der Mitglieder liegen dürfte.
5. Zulassung von investierenden Mitgliedern
Die Möglichkeit von investierenden Mitgliedern wurde beibehalten. Diese sollen aber nur dann zugelassen sein, wenn die Satzung dies ausdrücklich zulässt. In der Begründung wird klargestellt, dass sich an dem bestehenden Mitgliederbestand, also auch z. B. bei Aufgabe einer Genossenschaftswohnung und Fortsetzung der Mitgliedschaft, nichts ändert. Eine lediglich potenziell gegebene Förderbeziehung zählt nicht als investierende Mitgliedschaft.

Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des Genossenschaftsrechts wird nunmehr dem Bundesrat zur schriftlichen Stellungnahme zugeleitet, bevor er in den Deutschen Bundestag eingebracht wird. Der Bundesrat wird sich mit diesem voraussichtlich am 10. März 2006 befassen. Die erste Lesung im Deutschen Bundestag könnte dann im April erfolgen.

Quelle: vdw Sachsen

Letzter Sachstand

Der Bundestag hat am 16. Mai 2006 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts verabschiedet. Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind folgende:

  • Zusätzliche Geldleistungspflichten der Mitglieder können nicht nur für Leistungen, welche die Genossenschaft ihnen gegenüber erbringt, sondern auch für Leistungen vorgesehen werden, welche sie ihnen “zur Verfügung stellt”.

  • Die Mehrstimmrechtsregelung für Unternehmergenossenschaften tritt nicht an die Stelle der bisherigen Regelung, sondern neben sie.

  • Eine Generalversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung ist von Gesetzes wegen nur dann einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder beantragt wird.

  • Das Recht, die Einberufung einer außerordentlichen General- bzw. Vertreterversammlung zu verlangen, wird nicht weiter ausgedehnt und das anschließende Rede- und Antragsrecht der Initiatoren des Einberufungsverlangens kann satzungsmäßig auf einzelne Repräsentanten beschränkt werden.

  • Die Ausweitung der Anfechtungsmöglichkeiten gegenüber Generalversammlungsbeschlüssen beschränkt sich auf den Aufsichtsrat.

  • Genossenschaften, deren Bilanzsumme nicht über 1 Mio. Euro liegt oder deren Umsatzerlöse nicht über 2 Mio. Euro liegen, sind künftig (erstmals in Bezug auf ein “frühestens am 31. Dezember 2006 endendes Geschäftsjahr”) von der Jahresabschlussprüfung befreit.

Das Gesetz wurde am 16. Juni 2006 im Bundesrat behandelt und ist am 18. August 2006 in Kraft getreten.

Dokumente zum Download: