Die London Rules stellen allgemeine Regelungen für Banken und andere Kreditgeber gegenüber gefährdeten Unternehmen dar. Die Regelungen haben keinen gesetzlich verbindlichen Charakter, sondern können unter den Kreditgläubigern lediglich auf freiwilliger Basis beschlossen werden.

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Die London Rules erkennen an, dass trotz der unten stehend aufgeführten Regelungen die Banken und alle anderen Beteiligten immer im eigenen Interesse handeln. Gleichzeitig wird unterstellt, dass bei einer Motivation der Beteiligten, bestimmte Regelungen zur Restrukturierung der Unternehmen einzuleiten, damit unnötiger Schaden vermieden werden kann und letztlich eine Lösung möglich ist, die allen involvierten Parteien nützlich ist. Die London Rules umfassen im Einzelnen folgende wesentliche Punkte:

  • Die Hauptkreditgeber müssen zu Beginn der Sanierungsbestrebungen bemüht sein, eine außergerichtliche Einigung anstelle eines formalen Insolvenzverfahrens zu suchen.

  • Auf der Grundlage eines unabhängigen Gutachtens und der damit gegebenen Informationen werden die Kreditgeber dafür Sorge tragen, dass das Unternehmen zunächst lebensfähig (liquide) bleibt.

  • Während der Zeit der Erarbeitung eines unabhängigen (Sanierungs-)Gutachtens werden die Bankengläubiger ein “informelles Stillhalten” üben, damit das Unternehmen das Vertrauen der Lieferanten und Kunden behält und dieser Umstand wiederum dem Unternehmen erlaubt, normal zu handeln.

  • Wenn an einem unabhängigen Sanierungskonzept gearbeitet wird, sollten die Hauptkreditgeber des Unternehmens dahingehend zusammenarbeiten, um den Unternehmenswert und die Sinnhaftigkeit der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen gemeinsam abzustimmen.

  • Für die Moderation des gesamten Prozesses sollte eine leitende oder koordinierende Bank oder ggf. ein externer Dritter gefunden werden; ebenso wäre ein koordinierendes Komitee von Kreditgebern denkbar.

  • Dem Unternehmen sollte es bei überraschenden Liquiditätsengpässen möglich sein, kurzfristige Zwischenfinanzierungen zur Überbrückung zu beantragen. Entsprechende Mittel könnten über eine Pro-Rata-Basis von allen Gläubigern oder von bestimmten Gläubigern mit entsprechenden Prioritäten ausgereicht werden.

  • Sofern die Kreditgeber übereinkommen, dass das Unternehmen sanierungs- und überlebensfähig ist, sollten weitergehende und langfristig orientierte finanzielle Unterstützungen gewährt werden. Das betrifft bspw. laufzeitverlängernde Tilgungsstreckung von Darlehen, die Ausreichung weiterer Finanzierungsmittel oder auch die Umwandlung von Forderungen in Beteiligungen.

  • Änderungen in der langfristigen Finanzierungsstrategie des Unternehmens sind letztlich die Voraussetzungen für die Umsetzung des mit den Kreditgläubigern abgestimmten Geschäftsplanes; in diesem Zusammenhang sollte das Management die Möglichkeit erhalten, Teile der Vermögenswerte zu veräußern oder sogar Übernahmen durch ein anderes Unternehmen vorzubereiten, um so Liquiditätsreserven zu erschließen.

  • Keine der involvierten Gläubigerbanken versucht, einseitig die vorhandene Sicherheitenposition zu verstärken oder zu manifestieren (Bestellung zusätzlicher Grundschulden, Zessionen etc.).

Die London Rules stellen keine Garantie dafür dar, dass das in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen auch gerettet werden kann. Es gibt keine automatisch greifenden Regularien, da die Regeln auf Freiwilligkeit basieren. Die London Rules und die beschriebene Vorgehensweise können jedoch nur so lange effektiv sein, wie sie von den Gläubigerbanken in ihrer Gesamtheit unterstützt werden.

Das Zitat zu den London Rules:

In einer solchen Welt kann man nur zusammenleben, wenn man nicht Mißtrauen zur Grundlage seiner menschlichen Handlung macht. Was wir brauchen, ist Mut zum Vertrauen.
Hans-Günther Sohl (1906-89)