Überfällige Reform der Grundsteuer

Kategorie: Aktuelles

In Deutschland existieren etwa 35 Millionen Grundstücke, für die Grundsteuer zu entrichten ist. Berechnungsgrundlage für die Höhe der Grundsteuer ist dabei der sogenannte Einheitswert, der für alle in Deutschland befindlichen Grundstücke erstmals zum Stichtag 1. Januar 1935 festgelegt wurde. Bei der Einführung des Einheitswertes war geplant, selbigen aller 6 Jahre zu aktualisieren, was jedoch in den alten Bundesländern nur ein einziges Mal und zwar im Jahr 1964 geschah. In den neuen Bundesländern erfolgte dies aufgrund der Teilung Deutschlands seit 1935 generell noch nicht wieder. Unstrittig ist, dass die Städte und Gemeinden seit 1935 ihr Gesicht völlig verändert haben und oftmals ein eklatanter Widerspruch zwischen den Einheitswerten einerseits und den realen Grundstückswerten andererseits zu konstatieren ist.

In ihrer Entscheidung vom April 2018 sind die Bundesrichter nun zu der Auffassung gelangt, dass das derzeitige und aktuelle System zur Kalkulation der Grundsteuer verfassungswidrig sei, wobei hier auch Formulierungen wie „völlig überholt“ und „gravierende Ungleichbehandlungen“ in der Urteilsbegründung benutzt wurden. Der Gesetzgeber wird nunmehr verpflichtet, bis Ende des Jahres 2019 eine Neuregelung zu schaffen, die bis spätestens Ende 2024 umgesetzt werden muss.

Momentan befinden sich zwei grundsätzlich denkbare Reformmodelle für die Neuregelung in der Diskussion: Schon zum Jahresende 2016 empfahl der Bundesrat im Rahmen eines Gesetzentwurfes einen Ansatz, der wohl auch von den meisten Bundesländern akzeptiert werden würde. Demzufolge würde bei unbebauten Grundstücken die maßgebliche Berechnungsgrundlage, der sogenannte Bodenrichtwert gemäß Bodenrichtwertkarte bzw. Bodenrichtwerttabelle sein, der von den Gutachterausschüssen ermittelt wird.

Bei Gebäuden würde demgegenüber ein neuer „Kostenwert“ eingeführt, der zunächst die Bruttogrundfläche der jeweils betrachteten Immobilie berücksichtigt und mit den pauschalen Herstellungskosten verknüpft. Entsprechende Abschläge aufgrund der Altersminderung könnten dann je nach Baujahr in Höhe von bis zu 70 % des ermittelten Wertes vorgenommen werden. Es liegt auf der Hand, dass dieser Vorschlag offensichtlich die Besitzer von älteren Gebäuden entlasten würde, während die Besitzer von Neubauten stärker zur Kasse gebeten werden. Zu bedenken wäre in diesem Fall jedoch auch, dass damit ein fatales Signal für das Neubaugeschehen ausgesendet wird, wenn generell neu erstellte Immobilien deutlich höher besteuert werden. Hinzu kommt, dass durch die höhere Grundsteuer damit auch eine Nebenkostenart steigt, die in Form von Betriebskosten letztlich auch auf Mieter umgelegt werden würde.

Man kann es drehen und wenden wie man will: Zum Schluss zahlt die Zeche der Bürger und Steuerzahler allemal, da mit einem derzeit jährlichen Steueraufkommen von 14 Milliarden Euro die Grundsteuer die höchste Steuer ist, die den Ländern zur Verfügung steht. Schon allein deshalb wird sie nicht sinken …