Das Bundeskabinett hat am 6. Februar 2013 in der 132. Kabinettsitzung in Berlin den Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen. Die Neuerungen traten überwiegend am 01. Mai 2014 in Kraft, weshalb die Novelle korrekt gesehen als EnEV 2014 zu bezeichnen ist. In einigen Medien wird sie noch “EnEV 2013” genannt, was wohl der Tatsache geschuldet ist, dass ihre Verkündung im Bundesgesetzblatt im Jahr 2013 stattfand. Die Novellierung der EnEV sieht für Neubauten eine Anhebung der Mindesteffizienzstandards in zwei Stufen in den Jahren 2014 und 2016 vor. Eine Verschärfung der Vorgaben für bestehende Gebäude ist dabei nicht vorgesehen, insbesondere keine neuen Nachrüstverpflichtungen. Der Energieausweis als Informationsinstrument wird weiter gestärkt. Außerdem sollen – in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben – Energieausweise künftig stichprobenartig überprüft werden.

Kernelemente der EnEV-Novelle

  • Anhebung der Effizienzstandards für Neubauten: Erhöhung der Anforderungen in 2016 um jeweils ca. 25 % (Primärenergiebedarf) bzw. ca. 20 % (Wärmedämmung der Gebäudehülle).

  • Gebäudebestand: Keine Anhebung der Anforderungen bei der Modernisierung der Außenbauteile bestehender Gebäude und keine neuen Nachrüstpflichten. Lediglich zwei nicht mehr zeitgemäße Sonderfälle (Austausch von Schaufenstern und Außentüren) werden an das Niveau der EnEV 2009 herangeführt.

  • Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung; dabei sind die Energiekennwerte bei Wohngebäuden auf die “Wohnfläche” des Gebäudes zu beziehen (bisher auf die “Gebäudenutzfläche”)

  • Verdeutlichung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern und Mietern (Energieausweis muss bei Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts vorgelegt werden).

  • Einführung der Pflicht zur Übergabe des Energieausweises an den Käufer oder neuen Mieter.

  • Erweiterung der bestehenden Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf kleinere Gebäude.

  • Einführung der Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht.

  • Einführung eines unabhängigen Stichprobenkontrollsystems für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen.

  • Einführung von Stichprobenkontrollen zur Einhaltung der EnEV-Neubauanforderungen.

  • Ordnungswidrigkeiten: bei unterbliebener Vorlage des Energieausweises bereits bei Besichtigung, bei unterbliebener Sicherstellung der Übergabe des Energieausweises an den Eigentümer in Neubaufällen, bei unterbliebener Übergabe des Energieausweises nach Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages sowie ab 2015 (nach Ablauf einer “Eingewöhnungsphase”) bei Verstoß gegen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen.

  • Vereinfachung des Nachweisverfahrens für neue Wohngebäude (sog. “EnEV-easy” oder Modellgebäudeverfahren).