Kalkulatorische Kosten
Kalkulatorische Kosten sind Kostenarten im betrieblichen Rechnungswesen, die nicht direkt einer Aufwandsart der Finanzbuchhaltung entsprechen, weil sie entweder von dieser abgegrenzt werden oder ihnen kein direkter Aufwand gegenübersteht. Oft handelt es sich um Opportunitätskosten, das sind Kosten entgehender Gelegenheit, Zinsen oder Lohn zu verdienen. Die bekanntesten davon sind:
kalkulatorische Sozialleistungskosten (zur Belastung der Kostenstellen mit einer einzigen Kostenart für die Vielzahl von Sozialaufwandsarten, die der Stellenleiter nicht selbst direkt beeinflussen kann),
kalkulatorische Abschreibungen,
kalkulatorische Zinsen,
kalkulatorische Unternehmerlohn,
kalkulatorische Wagniskosten.
In der Finanzbuchhaltung werden als Zinsen nur Beträge berücksichtigt, die an Fremdkapitalgeber gezahlt werden. Im betrieblichen Rechnungswesen will man bei den Zinskosten dem gesamten Kapital, also auch dem Eigenkapital, Rechnung tragen, weshalb für das betriebsnotwendige Vermögen ein kalkulatorischer Zinssatz (Capital Cost) angesetzt wird. Das Betriebsergebnis ist dann interpretierbar als economic value added .
Kameralistik
Die Kameralistik ist ein Rechnungssystem, das im öffentlichen Sektor Anwendung findet. Über die Kameralistik wird die Haushaltsführung, strukturiert nach Kapiteln und Titeln durchgeführt. Problematisch ist, dass die Kameralistik nur inputorientiert ist. Die Effizienz der Ressourcenverwendung kann über die Kameralistik nicht dargestellt werden, so dass keine leistungsorientierte Bewertung erfolgen kann. Der Begriff der Kameralistik wird auch für die gleichnamige Art der Buchführung verwendet: einfache Buchführung mit Buchung der Zahlungsvorgänge in einem einzigen, dreispaltigen Konto (Kapitel/Titel/Betrag).
Kanape
Kanape ist ein Akronym für “Kapitalstock zur Kalkulation der nachgelagerten persönlichen Einkommensbesteuerung” im Zusammenhang mit der sog. Riesterrente, um selbstgenutzte Immobilien in diesen Prozess aktiv mit einbinden zu können.
Kapitalflussrechnung
Die Kapitalflussrechnung soll einen Einblick in die Fähigkeit des Unternehmens geben, künftig finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften, Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und Ausschüttungen zu leisten. Hierzu werden Informationen über die Art, Zusammensetzung und Veränderungen der Zahlungsmittelströme des Unternehmens bereitgestellt. Die Kapitalflussrechnung zählt grundsätzlich nicht zu den Pflichtbestandteilen. Die Kapitalflussrechnung erfolgt in ihrer Darstellung meist dreigeteilt:
>>>Cash-Flow aus laufender Geschäftstätigkeit
>>>Cash-Flow aus Investitionstätigkeit
>>>Cash-Flow aus Finanzierungstätigkeit.
Für die Darstellung gilt der Stetigkeitsgrundsatz.
Kapitalrücklage
Die Kapitalrücklage muss von Kapitalgesellschaften gemäß § 272 Abs. 2 HGB gebildet werden. Auszuweisen sind im Einzelnen:
>>>Der Betrag, der bei der Ausgabe von Aktien einschließlich von Bezugsrechten über
den Nennbetrag (siehe Nennwert) hinaus erzielt wird;
>>>der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte
und Optionsrechte zum Erwerb von Aktien erzielt wird;
>>>der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzuges für ihre Aktien leisten;
>>>der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.
Kapitalschnitt
Verzicht des Darlehensgebers auf die Rückführung eines Teils des ausgereichten Darlehens, etwa im Zusammenhang mit der Sanierung des Schuldners (Darlehensverzicht) und üblicherweise gegen Besserungsschein. Mehr dazu hier.
Kommunale Nachhaftung
Die kommunale Nachhaftung für (Alt-)Darlehensverbindlichkeiten wird im Zusammenhang mit der Umwandlung von ehemals volkseigenen Wohnungsbeständen des Beitrittsgebietes thematisiert, wenn diese zunächst den Kommunen zugeordnet und anschließend in kommunale Tochtergesellschaften überführt wurden. Grundlage dieser Betrachtung sind das Umwandlungsgesetz in alter und neuer Fassung sowie das Gesetz zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung. Dieser Umstand ist insgesamt gesehen von erheblicher Bedeutung, da im Insolvenz- oder Sanierungsfall die Kommune u.U. verpflichtet sein kann, erhebliche Beiträge zu leisten. Sind diese wegen der kommunalen Haushaltssituation nicht oder nicht vollständig aufzubringen, so muss unter Umständen eine Bedarfszuweisung im Rahmen des FAG beantragt werden. Aufgrund der in nahezu jedem Fall völlig unterschiedlichen Konstellation kann hinsichtlich der kommunalen Nachhaftung keine allgemeingültige Erklärung gegeben werden – vielmehr ist die detaillierte und individuelle Prüfung jedes Einzelfalls notwendig.
Kondratjewsche Zyklen
Die Kondratjew-Zyklen beschreiben eine zyklische Wirtschaftsentwicklung, die der russische Wirtschaftswissenschaftler Kondratjew entdeckt hat. Er stellte anhand empirischen Materials aus Deutschland, Frankreich, England und den USA fest, dass die kurzen Konjunkturzyklen von langen Konjunkturwellen überlagert werden. Diese 40 bis 60 Jahre dauernden langen Wellen bestehen aus einer länger andauernden Aufstiegsphase und einer etwas kürzeren Abstiegsphase.
Kondratjew konnte zu diesem Zeitpunkt zweieinhalb solcher langen Wellen feststellen, wobei er davon ausging, dass sich die dritte Welle Ende der 20er Jahre des 20. Jahrhunderts ihrem Ende zuneigen würde, was auch mit dem Börsenkrach und der Weltwirtschaftskrise eintrat. Joseph Schumpeter verwendete in seinem Werk über Konjunkturzyklen für lange Konjunkturwellen den Begriff der “Kondratjew-Zyklen”. Er stellte heraus, dass die Basis für die langen Wellen grundlegende technische Innovationen seien, die zu einer Umwälzung in der Produktion und Organisation führen.
Über den zeitlichen Ablauf der Kondratjewschen Zyklen besteht generell Einigkeit:
1. Zyklus (ca. 1780-1849): Frühmechanisierung; Beginn der Industrialisierung und Erfindung der Dampfmaschine
2. Zyklus (ca. 1849-1890): Zweite industrielle Revolution und Erfindung der Eisenbahn
3. Zyklus (ca. 1890-1940): Erfindung und Anwendung von Elektrotechnik, Chemie und Schwermaschinen
4. Zyklus (ca. 1940-1980): Erfindung und Anwendung von integrierten Schaltkreisen, Kernenergie und das Automobil als allgegenwärtiger Gebrauchsgegenstand
5. Zyklus (ab 1980): Erfindung und Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnik
Der sechste Kondratjewsche Zyklus ist noch in einer sehr frühen Phase; man kann aber schon Konturen erkennen. Im nächsten Zyklus wird wahrscheinlich der gesellschaftliche Bedarf nach Gesundheit in einem ganzheitlichen Sinne – auch seelische, ökologische und soziale Gesundheit – im Vordergrund stehen.
Jeder Kondratiew-Zyklus ist nicht nur die Verwirklichung bestimmter Erfindungen sondern befriedigt auch einen Bedarf der Gesellschaft. Der nächste Innovationsschub kann im Wesentlichen davon abhängen, dass künftig die weichen Faktoren (Kompetenzen im Umgang mit Menschen, Kreativität, Motivation, Verantwortungsgefühl) besser genutzt werden.
Nun stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die einzelnen Kondratjewschen Zyklen auf die Immobilienwirtschaft hatten und haben werden. Arno August Jagdfeld vertritt dazu folgende Auffassung:
Die Immobilie des ersten Kondratjew war die Fabrikhalle.
Die zweite Welle brachte Gleisanlagen, Tunnel, Brücken, Bahnhöfe mit sich.
Auf der Bugwelle des dritten Zyklus Elektrotechnik und Chemie entstanden Leitungs-Trassen, Pipelines und gigantische Produktionsanlagen.
Der Immobilien-Reflex auf den vierten Kondratjew, aufkommende Mineralölwirtschaft und boomende Automobilindustrie, war der Bau von Fabrik- und Lagerhallen, von Raffinerien, Tankstellen und des Straßennetzes.
Mit dem E-Business oder dem E-Commerce wird die Nachfrage nach verkehrsgünstig angebundenen Logistikzentren noch steigen. Damit ist auch schon die Immobilie des fünften Kondratjew definiert: die Logistik-Immobilie.
Bleibt die Frage nach der Immobilie des sechsten Kondratjew. Der Megamarkt Gesundheit spiegelt den gesellschaftlichen Bedarf nach Wohlbefinden, Fitness und Entspannung wider. Ein Ur-Bedürfnis aller ist die Erhaltung der Leistungskraft und die Vermeidung von Krankheiten der Begriff “Wellness” bringt diese Sehnsucht auf den Punkt. Wir stehen vor dem Zeitalter der “Wellness-Immobilie”.
Kongruenzprinzip
Konkludentes Verhalten
Im Zivilrecht spricht man von einem konkludenten Verhalten, wenn eine Willenserklärung allein durch schlüssiges Verhalten abgegeben wird und aus den Handlungen des Erklärenden abgeleitet werden kann.
Konsolidierte Gebiete
Konsortialfinanzierung
siehe Syndizierung.
Kontingenzmodell nach Fiedler
Das bekannteste Führungsstilkonzept der situativen Führung stellt das Kontingenzmodell des Amerikaners F. E. Fiedler dar.
Fiedler geht davon aus, dass bei der Auswahl von Führungskräften für bestimmte Aufgabenstellungen, deren Persönlichkeitseigenschaften und Führungserfahrungen zwar zu berücksichtigen sind, zuerst aber die Situation zu analysieren ist.
Es besteht eine Korrelation zwischen dem Führungsverhalten des Vorgesetzten und deren Effektivität in Abhängigkeit zur vorgefundenen Situation bzw. Gruppe.
Das Führungsverhalten hängt von der Grundeinstellung des Vorgesetzten gegenüber der ganzen Gruppe ab. Um dieses zu ermitteln, nimmt Fiedler mit Hilfe des sog. ‚LPC-Wertes’ (Least Preferred Co-worker) eine Einstufung für den am wenigsten geschätzten Mitarbeiter der Gruppe vor.
Diese Bewertung anhand von 16 bipolaren Adjektivpaaren (z.B. sympathisch-unsympathisch, offen-verschlossen, erfolgreich-erfolglos) ergibt den LPC-Wert. Ein hoher Wert bedeutet, dass der Vorgesetzte sich wohlwollend gegenüber seinen Mitarbeitern verhält und gilt als Indikator für mitarbeiterorientiertes Führungsverhalten. Ein niedriger LPC-Wert steht für aufgabenorientiertes Führungsverhalten.
Zusätzlich bestimmt Fiedler den Grad der ‚situativen Günstigkeit’, durch Einzelbewertung von drei die Führungssituation beeinflussenden Dimensionen:
>>> Positionsmacht des Vorgesetzten (stark oder schwach)
>>> Aufgabenstruktur (strukturiert oder unstrukturiert)
>>> Vorgesetzten-Mitarbeiter-Beziehung (gut oder relativ schlecht)
Aus dem Zusammenwirken von drei Variablen mit je zwei Ausprägungen ergeben sich acht Situationen, die für den Führer unterschiedlich ‚günstig’ sind. Hierbei wird die Beziehung zum Mitarbeiter 4-fach, die Aufgabenstruktur 2-fach und die Positionsmacht mit dem Faktor 1 bewertet.
Fiedler geht zwar davon aus, dass eine Führungskraft mit hoher Stilflexibilität sich auf veränderte Situationen erfolgreich einstellen kann. Aus seiner Sicht fehlt aber vielen Vorgesetzten die Fähigkeit, ihr Führungsverhalten ausreichend zu variieren, da sie durch ihre Persönlichkeitsmerkmale in ihrem Handeln eingeschränkt sind.
Fiedler’s Lösungsansätze:
Selektionsverfahren
= Auswahl des jeweils zur Situation passenden Vorgesetzten.
Während in ‚normalen’ Führungssituationen ein mitarbeiterorientierter Chef erfolgreicher sein wird, ist in besonders günstigen und besonders ungünstigen Situationen ein aufgabenorientierter Vorgesetzter erfolgreicher.
Situationsmanagement
= Situation so gestalten, dass sie zum Vorgesetzten passt.
So wird eine stark aufgabenbezogene Führung mit einschneidenden Maßnahmen meist erst akzeptiert, wenn die Situation sich stark verschlechtert hat (z.B. bei drohender Insolvenz).
KonTraG Gesetz zur Kontrolle und Transparenz
Das seit 1998 bestehende KonTraG (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich) verpflichtet Aktiengesellschaften zur Durchführung eines angemessenen Risikomanagements. Ziel des KonTraG ist es, die Corporate Governance in deutschen Unternehmen zu verbessern.
Wenn dies gesetzlich auch nicht ausdrücklich erwähnt ist, gilt dies nach herrschender Meinung auch für große GmbHs und Genossenschaften. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, alle Bedrohungspotentiale aufzuzeigen und entsprechende Gegen- und Präventivmaßnahmen im Sinne eines aktiven Risikomanagements einzuleiten. Das KonTraG hat seine Weiterentwicklung in Form des Transparenz- und Publizitätsgesetzes (TransPuG) gefunden.
Kontrahierungspolitik
Die Kontrahierungspolitik ist im Marketing der Überbegriff für die Teilinstrumente Preispolitik und Konditionenpolitik. Sie umfasst damit sowohl Entscheidungen über die Höhe des geforderten Preises oder über mögliche Preisdifferenzierungen als auch Entscheidungen über die Gewährung von Rabatten, die Kreditgewährung oder die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Kosten- und Leistungsrechnung
Die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) dient der Erfassung der Kosten, die bei der Aufgabenwahrnehmung im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes entstehen. Eine Zuordnung erfolgt dabei zu den verschiedensten Bezugsgrößen und ermöglicht individuelle und detaillierte Auswertungen. Die Kostenrechnung gliedert sich in die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung. Siehe auch Teilkostenrechnung und Vollkostenrechnung.
Kostenarten
Die Kostenarten beschreiben den bei der betrieblichen Leistungserstellung entstandenen Werteverzehrs in bestimmten Kategorien. Sie sind gegliedert nach der Art der verbrauchten Produktionsfaktoren in Personal-, Sach-, Dienstleistungs- und kalkulatorische Kosten.
Kostenartenrechnung
Die Kostenartenrechnung stellt einen Teilbereich der Kosten- und Leistungsrechnung dar und gibt an welche Kosten angefallen sind. Sie gibt Auskunft über
>>>die betragsmäßige Entwicklung einzelner Kostenarten während einer Abrechnungsperiode,
>>>über die Kostenstruktur der Organisationseinheit und damit
>>>über den Wert der in einem bestimmten Zeitraum verbrauchten unterschiedlichen Produktionsfaktoren.
Kostenremanenz
Kostenremanenz bezeichnet das Phänomen, dass die Kosten bei rückläufigem Personalbestand nicht proportional sinken, obwohl sie zuvor bei zunehmendem Personalbestand gestiegen sind. Die höheren Kosten werden als remanente Kosten bezeichnet. Grund ist, dass die Kostenanpassung an den Personalbestand aus wirtschaftlichen, rechtlichen oder politischen Gründen bei rückläufiger Beschäftigung entweder zeitverzögert oder grundsätzlich anders als bei Personalzunahme erfolgt.
Kostenstelle
Die Kostenstelle ist der Ort, an dem Kosten mit der zugehörigen Verantwortlichkeit entstehen. Kostenstellen sind nach funktionalen, organisatorischen oder räumlichen Aspekten abgegrenzte Leistungs- bzw. Verantwortungsbereiche, denen die von ihnen verursachten Kostenarten zugerechnet werden (Abteilungen, Gruppen, Sachgebiete etc.).
Kostenstellenrechnung
Die Kostenstellenrechnung ist ein Teilbereich der Kosten- und Leistungsrechnung. Ihr obliegt die Aufgabe, die anfallenden Kostenarten verursachungsgerecht den Kostenstellen zuzuordnen, um so deren Kosten zu ermitteln.
Kostenträgerrechnung
Die Kostenträgerrechnung ist Teilbereich der Kosten- und Leistungsrechnung, um die anfallenden Kostenarten verursachungsgerecht den Kostenträgern zuzuordnen, damit deren Kostendeckung festgestellt werden kann.
Kreditoren
Als Kreditoren werden Gläubiger aller Art bezeichnet. Sie bilden den Gegensatz zu den Debitoren.
Kurzläufer
Eines der wichtigsten Merkmale einer Anleihe ist die Restlaufzeit bis zu ihrer Tilgung, bei Fonds die durchschnittliche Restlaufzeit. Sie gibt Aufschluss darüber, wie sensibel der Kurs der Anleihen auf Zinsänderungen am Markt reagieren – je länger, desto stärker. Als Langläufer bezeichnet man Anleihen mit einer Laufzeit von mehr als acht Jahren. Kurzläufer sind festverzinsliche Wertpapiere mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren.
KWG Kreditwesengesetz
Aufgrund der großen volkswirtschaftlichen Bedeutung des Kreditgewerbes wurden für diesen Sektor besondere gesetzliche Regelungen im Kreditwesengesetz (KWG) erlassen. Ihre Hauptaufgabe ist die Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Kreditsektors. Somit unterliegen grundsätzlich alle Kreditinstitute diesen Vorschriften, auf deren Einhaltung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemeinsam mit der Deutschen Bundesbank achtet.
Die zentralen Bestimmungen des KWG fordern von den Banken ein angemessenes haftendes Eigenkapital als Schutz für alle Gläubiger. Zudem muss die Vermögensanlagepolitik auf eine ausreichende Liquiditätsvorsorge achten, um die Zahlungsbereitschaft jederzeit sichern zu können. Anhand von festgelegten Grundsätzen kann festgestellt werden, ob diese Anforderungen auch erfüllt sind.
Des Weiteren müssen Großkredite (Kredite, die 15 % des haftenden Eigenkapitals einer Bank überschreiten) der Bundesbank angezeigt werden. Alle Großkredite zusammen dürfen das Achtfache des Haftungskapitals nicht übersteigen, auch die sogenannten Millionenkredite sind grundsätzlich der Bundesbank zu melden.